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   OLG Frankfurt, 28.04.1997 - 3 Ws 315/97   

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OLG Frankfurt, 28.04.1997 - 3 Ws 315/97 (https://dejure.org/1997,3878)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.04.1997 - 3 Ws 315/97 (https://dejure.org/1997,3878)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. April 1997 - 3 Ws 315/97 (https://dejure.org/1997,3878)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung eines urlaubsbedingt gestellten Antrags auf Terminsverlegung in Haftsachen; Abzuwägende Interessen im Rahmen einer Entscheidung über eine Terminsverlegung durch ein Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 272
  • StV 1997, 402
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 10.02.1997 - 3 Ws 111/97

    Anfechtbarkeit der Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung; Prüfungsumfang

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.1997 - 3 Ws 315/97
    In derartigen Fällen steht die Vorschrift des § 305 Abs. 1 StPO der Anfechtung einer Terminsverfügung nicht entgegen (Senatsbeschlüsse v. 26.10.1989, StV 1990.201, v. 05.08.1992, StV. 1993.6, v. 10.02.1997 - 3 Ws 111/97 ; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO , 24. Aufl., § 213 Rdnr. 16).

    Dieser hat zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf eine vorherige Terminsabsprache (vgl. Senatsbeschl. v. 10.02.1997 - 3 Ws 111/97 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl.,§ 213 Rdnr. 6).

  • OLG Frankfurt, 27.10.1994 - 3 Ws 728/94

    Ablehnung eine Terminsverlegung; Rechtsfehlerhafte Ermessensausübung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.1997 - 3 Ws 315/97
    Daher mußte der Vorsitzende zumindest versuchen, in Absprache mit dem Verteidiger und unter Beachtung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen einen Hauptverhandlungstermin zu finden, der diesem eine Teilnahme ermöglichte (vgl. Senatsbeschlüsse v. 14.10.1994 - 3. Ws 597/94 - und vom 27.10.1994 - 3 Ws 728/94 ).
  • OLG Frankfurt, 14.10.1994 - 3 Ws 697/94

    Entpflichtung des Verteidigers; Behebbarkeit von Terminschwierigkeiten; Anwalt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.1997 - 3 Ws 315/97
    Bei der Terminsbestimmung wie bei einer Terminsverlegung ist jedoch das Recht des Angeklagten, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, grundsätzlich zu beachten (Senatsbeschlüsse v. 21.10.1993 - 3 Ws 638/93 - und vom 14.10.1994 - 3 Ws 697/94 ; BGH, StV 1989.89).
  • OLG Frankfurt, 26.10.1989 - 3 Ws 783/89
    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.1997 - 3 Ws 315/97
    Die bloße Zweckmäßigkeit der Verfügung unterliegt dagegen nicht der Nachprüfbarkeit [Gollwitzer a.a.O.; OLG Frankfurt StV 1990, 201 (202); OLG Hamburg, StV 1995.11].
  • OLG Hamm, 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00

    Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Schwere der Tat, Beiordnung wegen

    Diese Belange sind gegen einander abzuwägen (zu den Abwägungskriterien im einzelnen Neuhaus ZAP F. 22, S. 273 f.; StraFo 1998, 86), wobei den Verteidigungsinteressen in der Regel der Vorrang einzuräumen sein wird (siehe z.B. OLG Frankfurt StV 1997, 402; Neuhaus, a.a.O., m.w.N.).

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Urlaub des Verteidigers grundsätzlich auch zu den für eine Terminsverlegung anzuerkennenden Gründen gehört (OLG Celle StV 1984, 503; OLG Frankfurt StV 1997, 402; OLG München NStZ 1994, 451; so wohl auch schon OLG Hamm NZV 1997, 90).

  • OLG Rostock, 02.06.2004 - I Ws 230/04

    Unzulässige Beschwerde gegen Terminsverfügung des Vorsitzenden

    Schließlich soll § 305 Satz 1 StPO einer Beschwerde gegen eine Terminsentscheidung des Vorsitzenden dann nicht entgegen stehen, wenn diese in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffen worden sei und damit für Verfahrensbeteiligte eine besondere, selbständige Beschwer bewirke (OLG Frankfurt StV 1993, 6; StV 1995, 9; NStZ-RR 1997, 177; StV 1997, 402; StV 2001, 157; OLG München NStZ 1994, 451; OLG Hamburg StV 1995, 11; KG a.a.O.; LG Dortmund StV 1998, 14; LG Düsseldorf NStZ 2004, 168; Meyer-Goßner a.a.O. § 213 Rdnr. 8; KK-Tolksdorf a.a.O. § 213 Rdnr. 18; Moos StV 1982, 561; Neuhaus a.a.O. [S.86]).

    Nach Ansicht der Oberlandesgerichte München und Hamburg (jeweils a.a.O.) sowie des OLG Frankfurt (StV 1995, 9; StV 1997, 402 und StV 2001, 157) könne dies etwa dann der Fall sein, wenn die angefochtene Entscheidung unschwer vermeidbar das Recht des Angeklagten beeinträchtige, sich des Beistandes eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen.

  • OLG Köln, 22.10.2004 - 8 Ss OWi 48/04

    Recht auf Verteidigung im Bußgeldverfahren; Verwerfung des Einspruchs wegen

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Urlaub des Verteidigers grundsätzlich zu den anzuerkennenden Gründen gehört (vgl. OLG Celle, StV 1984, 503; OLG Frankfurt, StV 1997, 402; OLG München, NStZ 1994, 451; sowohl auch schon OLG Hamm, NZV 1997, 90).
  • BayObLG, 24.09.2001 - 5St RR 248/01

    Richterablehnung aufgrund prozessualen Verhaltens - kurzfristige Terminierung

    Wenn auch ein Angeklagter grundsätzlich - auch im Fall einer nicht notwendigen Verteidigung - das verfassungsmäßig fundierte Recht hat, sich eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen, was die Notwendigkeit der ausreichenden Vorbereitung des Verteidigers auf einen Termin beinhaltet, und dieses Recht sowohl bei der Terminsbestimmung, wie auch bei Entscheidungen über Anträge auf Terminsverlegung oder Aussetzungsanträge zu beachten ist (BGH StV 1989, 89; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 272), so ist dieses Recht nicht schrankenlos.
  • OLG Hamm, 08.09.2005 - 2 Ws 218/05

    Terminierung; Beschwerde gegen Terminsverfügung; Ermessen des Vorsitzenden;

    Diese Bestimmung schließt nach einer Auffassung generell jedenfalls die Beschwerde des Angeklagten bzw. des Verteidigers gegen eine Terminsverfügung aus (OLG Hamm NStZ 1989, 133; OLG Düsseldorf JMBlNW 1995, 248; OLG Celle NdsRPfl 1984, 72; OLG Stuttgart MDR 1980, 954; a.A., die Beschwerden gegen die Terminsbestimmung des Vorsitzenden bei Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensunterschreitung für zulässig ansehen: so OLG Dresden NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt StV 1997, 402 OLG Hamburg StV 1995, 11; OLG München NStZ 1994, 451).
  • OLG Hamm, 09.10.2001 - 3 Ws 458/01

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Terminsbestimmung, Abstimmung der

    Dies soll jedoch auch nach dieser Rechtsprechung nur dann gelten, wenn das Gericht sich von vornherein nicht bemüht hatte, eine Terminsabstimmung mit dem Wahlverteidiger herbeizuführen, wenn also die Beeinträchtigung der Möglichkeit der Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens "unschwer vermeidbar" (mithin ohne Bemühungen zur Vermeidung der Beeinträchtigung) beeinträchtigt worden ist (so OLG München, a.a.O.; OLG Frankfurt, StV 1995, 9, 10; OLG Frankfurt, StV 1997, 402, 403 (ausdrückliche Ablehnung jeder Rücksichtnahme auf die Terminslage des Verteidigers durch den Kammervorsitzenden); OLG Hamburg StV 1995, 11 (keinerlei Berücksichtigung des Rechts des Angeklagten, sich eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen, durch den Kammervorsitzenden).
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